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Autor Thema: NFG 2011 für Hessen  (Gelesen 1902 mal)
Rheingauner
Graf
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« am: 10. Dezember 2010, 16:21:01 »

Hi@,
zur Zeit erhalten alle Inhaber einer NFG für 2010 ein Schreiben des LAfD mit folgendem Auszug aus dem Inhalt:

....
wir möchten Sie darüber informieren, dass wir von Seiten des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gegen Ende des Jahres einen Erlass erwarten, der den Zugang zum Erhalt einer Nachforschungsgenehmigung für Privatpersonen und den Inhalt der Nachforschungsgenehmigung selbst neu regelt.
Daher bitten wir um Ihr Verständnis, dass derzeit noch keine Genehmigungen für das Jahr 2011 erteilzt werden können. WIr gehen davon aus, dass wir erst frühestens Ende Januar 2011 die Nachforschungsgenehmigungen für das nächste Kalenderjahr erteilen können.

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Daniel
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« Antworten #1 am: 10. Dezember 2010, 16:28:54 »

Wen wundert´s?
War ja wohl vorrauszusehen,daß die Karten nach "der Aktion" neu gemischt werden.
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Spalttabletten, meine Dame, sind bekömmlich und gesund. Doch verwirrend ist ihr Name, denn sie gehören in den Mund.
nobody
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« Antworten #2 am: 10. Dezember 2010, 16:35:31 »

Und da war er wieder....


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Die Ewigkeit dauert lange, besonders gegen Ende
Pfälzer
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« Antworten #3 am: 10. Dezember 2010, 17:36:23 »

Ist doch positiv. Es gibt immerhin mal einen Erlass, nicht nur Kraut und Rüben.

Wie läuft das denn bei euch in Niedersachsen. Welche Grundlage für die Vergabe von NFG für Privatsucher ist denn dort angelegt (nicht die Ehrenamtler) ?

Schon darüber nachgedacht, daß der Hintergrund ein ganz anderer sein könnte.

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Jürgen
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meldendersondengängerbaden-württemberg
Lojoer
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« Antworten #4 am: 10. Dezember 2010, 19:25:10 »

Hi,
das gleiche Schreiben habe ich heute auch bekommen.
Na da sind wir mal gespannt, welchen Inhalt der Erlass des Ministeriums hat.
Bisher hatten wir ja zu jeder Genehmigung ein Regelwerk von mehreren Seiten ( war also schon wesentlich geregelter als Du annimmst, Jürgen), in Zukunft gibt es dann ein Büchlein  Unschuldig.
Gruß Jörg
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Belenos
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« Antworten #5 am: 10. Dezember 2010, 20:14:34 »

Moin,

nein, es war bzw. ist so gut wie nichts geregelt. Jeder Bezirksarchäologe verteilte NFG nach Nase, der eine Erstantragsteller bekam eine NFG ohne Detektoreinsatz für eine Feldflur, der nächste sofort einen Landkreis und mit Detektor, usw.

Der Erlass bringt immerhin Klarheit und eine einheitliche Regelung und wenn er uns nicht gefällt, die nächste Klage.

Viele Grüße

Walter
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andreasluecke
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« Antworten #6 am: 10. Dezember 2010, 20:33:17 »


Der Erlass bringt immerhin Klarheit und eine einheitliche Regelung und wenn er uns nicht gefällt, die nächste Klage.


Wenn ich alt bin, werd ich nur noch nörgeln. Das wird ein Spaß.  Frieden?

(Frei nach einer Studivz-Gruppe...)  Frieden?
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Lojoer
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« Antworten #7 am: 11. Dezember 2010, 01:08:57 »

Hallo Walter
nein, es war bzw. ist so gut wie nichts geregelt.
dass sehe ich so nicht. Ich war mit der bisherigen Handhabung zu frieden. Natürlich verstehe ich auch die typische deutsche Mentalität, die alles bis auf den letzten Pups geregelt haben will.
Ich weiß auch, dass ich in der Minderheit bin, da ja auf meine damalige Frage, wer denn mit der bisherigen Regelung unzufrieden war, die hier vorhandenen hessischen Usern diese Unzufriedenheit bestätigt haben.
Gruß Jörg
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« Antworten #8 am: 11. Dezember 2010, 08:58:59 »

Hallo Walterdass sehe ich so nicht. Ich war mit der bisherigen Handhabung zu frieden. Natürlich verstehe ich auch die typische deutsche Mentalität, die alles bis auf den letzten Pups geregelt haben will.
Ich weiß auch, dass ich in der Minderheit bin, da ja auf meine damalige Frage, wer denn mit der bisherigen Regelung unzufrieden war, die hier vorhandenen hessischen Usern diese Unzufriedenheit bestätigt haben.
Gruß Jörg


Moin Jörg,

wenn ich nur nach mir ginge, müsste ich gar nichts tun, denn ich bin persönlich mehr als zufrieden. Meine NFG auch für den Waldbereich unterliegt dem Bestandsschutz, die NFG für die Suche mit meinem Verein bekomme ich auch. Andere werden aber nicht so komfortabel behandelt und das verstößt gegen das Grundrecht auf Gleichheit. Weiterhin gefährdet das Verhalten des Denkmalschutzbehörde den Bestand an Bodendenkmäler, weil immer mehr SG sich jetzt keine NFG mehr holen und auch ihre Funde dann nicht mehr melden. Die Masse der 2800 illegalen SG in Hessen wird dadurch auch nicht in ihrer Bereitschaft NFG zu beantragen bestärkt werden.
Also stimmt etwas nicht und das muss geändert werden.

Viele Grüße

Walter
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« Antworten #9 am: 11. Dezember 2010, 11:08:03 »

Servus Jörg

Zitat
Natürlich verstehe ich auch die typische deutsche Mentalität, die alles bis auf den letzten Pups geregelt haben will.

Eben nicht. Nur muß ein klarer Rahmen vorliegen und alle haben sich an diesen zu halten. Kein Nasenfaktor etc..- Bestandsschutz ? - was soll das denn - nee - da kann man Walter nur zustimmen.

Überlege dir mal folgendes Szenario:

Zitat
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

Gib die Vergabe und die Voraussetzungen in die Hände der Bundesländer und alle hätten Spaß ohne Ende.  Hilfe ... Ich werde verrückt Hilfe ... Ich werde verrückt

Wir wissen doch alle - Kultur/Bildung in die Hände der Länder zu geben - ist einer der größte Fehler in der Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Was daraus wurde können wir täglich sehen. Eine Korrektur wäre im Rahmen der Wiedervereinigung möglich und eigentlich vorgesehen gewesen. Aber das wurde ja geschickt überspielt, da gerade die Länder an solchen Dingen kein Interesse haben.

Ich bin auf jeden Fall sehr auf diesen Erlass gespannt und hoffe das Teil kann öffentlich eingesehen werden.  Hier sitzen sie in der ersten Reihe...
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Jürgen
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« Antworten #10 am: 11. Dezember 2010, 18:41:00 »

was schön wäre, wär eine einheitliche N.G. für alle Bundesländer wo jeder die gleichen rechte und flichten hätte.

Gruß Markus
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Goatman
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« Antworten #11 am: 16. Dezember 2010, 01:13:17 »

Meine NFG auch für den Waldbereich unterliegt dem Bestandsschutz,

Hi Walter,
kannst du uns das netterweise mal näher
erläutern.
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Belenos
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« Antworten #12 am: 16. Dezember 2010, 07:53:55 »

Moin Goatman,

das hat das Landesamt so dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Das Landesamt hat immer mal wieder spaßige Formulierungen, wie z. B. NFG für Waldbereiche werden nur in Härtefällen ausgegeben.

Bestandsschutz bedeutet, dass künftige Reglungen nicht angewendet werden können.

Viele Grüße

Walter
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« Antworten #13 am: 16. Dezember 2010, 18:05:18 »

Moin Goatman,
das hat das Landesamt so dem Verwaltungsgericht mitgeteilt. Das Landesamt hat immer mal wieder spaßige Formulierungen, wie z. B. NFG für Waldbereiche werden nur in Härtefällen ausgegeben.
Bestandsschutz bedeutet, dass künftige Reglungen nicht angewendet werden können.

Danke dir für die Info.
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Pituli
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« Antworten #14 am: 21. Dezember 2010, 08:24:17 »

in Zukunft gibt es dann ein Büchlein  Unschuldig.
Gruß Jörg


Moin Jörg

..eher ein Quelle Katalog irre

liebe Grüße

Pituli
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Pituli
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« Antworten #15 am: 21. Dezember 2010, 08:29:55 »

..Bestandsschutz gilt immer für 1 Jahr grins

liebe Grüße

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Belenos
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« Antworten #16 am: 21. Dezember 2010, 10:24:38 »

..Bestandsschutz gilt immer für 1 Jahr grins

liebe Grüße

Pituli

Moin Petra,

hast Du eine Rechtsgrundlage dazu?

Ich sammle schon mal, man kann ja nie wissen  Big grinsing

Viele Grüße

Walter
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marius
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« Antworten #17 am: 21. Dezember 2010, 16:45:13 »

Hallo an Alle,

es gibt im Verwaltungsrecht keinen Bestandsschutz! Außerdem waren die NFG in Hessen wohl stets auf Widerruf erteilt worden!? Selbst wenn dem im Fall von Belenos nicht so wäre, kann man jederzeit die Genehmigung zurücknehmen. Hier die gewünschte Gesetzesgrundlage § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Ich bin etwas erstaunt, dass das noch nicht bis zu den Rechtsexperten rumgesprochen hat.

 winke winke
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« Antworten #18 am: 21. Dezember 2010, 18:04:43 »

Ich bin etwas erstaunt, dass das noch nicht bis zu den Rechtsexperten rumgesprochen hat.

Hi,
bin zwar auch etwas erstaunt, denke aber das Walter als Jurist sehr wohl weis
was er macht und auch schreibt.
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Gruß und gut Fund
Belenos
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« Antworten #19 am: 21. Dezember 2010, 19:08:53 »

Moin,

vielen Dank für die Blumen, aber ich bin kein Jurist. Trotzdem kenne ich den § 49 - nur, sollte man ihn auch bis zum Ende kennen und lesen. Zwar ist es richtig, dass ein Verwaltungsakt widerrufen werden kann, der Wideruf aber an ganz eng gesetzte Bedingungen geknupft ist, die alle bisher nicht zugetroffen haben.

Durch den Zusatz, dass der Entscheider sich den Widerruf vorbehält, ist die Möglichkeit des Widerrufs nur grundsätzlich offengehalten, aber der Entscheider kann nicht nach Lust und Laune NFG widerrufen, da er seine Entscheidung auch gegenüber dem Verwaltungsgericht hinreichend begründen muss. Auch bei einem Widerruf ist der Entscheider an die Vorgaben des VerwVerfG gebunden.

Gebunden zwar, aber oft nicht willens sich daran zu halten, was jetzt schon zur zweiten Verwaltungsgerichtsklage geführt hat.

... aber man soll die Hoffung ja nicht aufgeben, vielleicht lernen sie es ja doch noch eines Tages oder es werden mal ein paar Stunden Dienstkunde durch die Ministerin angeordnet.

Viele Grüße

Walter

 
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marius
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« Antworten #20 am: 21. Dezember 2010, 19:51:15 »

Hi,
bin zwar auch etwas erstaunt, denke aber das Walter als Jurist sehr wohl weis
was er macht und auch schreibt.

 Unschuldig
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