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Autor Thema: Vom Acker verwiesen worden.  (Gelesen 4155 mal)
CptAhab
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« am: 26. September 2010, 13:22:07 »

Zunächst:Es geht um Prospektion mittels der Augen, ergo ohne Sonde.

Heute bin ich vom Besitzer eines unbestellten Ackers, den ich nun bereits seit rund 10 Jahren begehe, höflichst vom Acker verwiesen worden. Seine Begründung: Da sich das LDA Bamberg quergestellt hatte (Es ging wohl um Ablehnung des Errichtens von Windkrafträdern), geht er nun auch so rigoros mit den Begehern vor. Beim zweiten Antreffen folgt eine Anzeige (Hausfriedensbruch o.ä.).

Die Frage: Darf er das?

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The world is full of crashing bores. - Mozer
sludsen
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corvus corax


« Antworten #1 am: 26. September 2010, 13:46:38 »

ja, nämlich wenn das Feld bestellt ist.
nach dem grubbern oder auf brache bspw darf jeder rumlaufen wie er lustig ist, da ist nix wegen unbefugten betreten.
aber wenn zb ausgesät und gedrillt wurde ist der landwirt zu recht sauer.
dumme sache,
du scheinst da irgendwie den frust darüber abbekommen zu haben, das herr bauer nicht die hässlichen, aber unheimlich viel geld bringenden windkraftanlagen bauen durfte...
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Zitat
Etwas Bornierteres als den Zeitgeist gibt es nicht. Wer nur die Gegenwart kennt, muss verblöden.
sludsen
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corvus corax


« Antworten #2 am: 26. September 2010, 13:49:09 »

ich wollte natürlich sagen, NUR wenn das Feld bestellt ist

by the way: wieso kann ich eig einen Beitrag von mir nicht ändern?!?!
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Zitat
Etwas Bornierteres als den Zeitgeist gibt es nicht. Wer nur die Gegenwart kennt, muss verblöden.
Merowech
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« Antworten #3 am: 26. September 2010, 14:57:27 »

Eine Anzeige kann meines Wissen nur unter einem solchen Punkt erfolgen :
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun).

Da aber der Acker nicht befriedet ist glaube ich kaum das er mit einer Anzeige durchkommt.

Er war sicher sehr frustriert der Gute und konnte sich wohl nicht anders helfen.
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Grüße    MICHA   Und nutze den Tag - na ja ? - die Nacht auch !  zwinker
Denarius
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« Antworten #4 am: 26. September 2010, 15:39:26 »

Euch einen schönen Sonntag!

Ich habe ld. auch die Erfahrung(en) machen müssen, dass ein Statement in Sachen "Kooperation mit dem Amt (=Staat)" nicht immer produktiv in Sachen einvernehmlicher Kooperation mit Landwirten und Grundstückseigentümern sein kann. Einige - glücklicherweise wenige - sperrten sich bei entsprechenden Einlassungen und gaben mir deutlich zum Ausdruck, dass "(ehren-)amtliche Nachforschungen auf ihrem Grundstück schlichtweg unerwünscht sind. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig, teils verständlich, aber auch nicht immer nachvollziehbar.

Seitdem halte ich mich mit dahingehenden Äußerungen etwas zurück und gebe meine Zusammenarbeit mit staatl. Stellen nur dann preis, wenn ich gezielt auf etwaige, erlaubnispflichtige Fragen (und Fragwürdigkeiten) angesprochen werde. Ansonsten wird, oder könnte, die Fläche meines Interesses eben dichtgemacht werden.

Sprich mit dem Eigentümer noch'ens, versuch Deine Position deutlich zu machen und "Glück auf!"

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Ich kam, sah und fand !
StoneMan
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« Antworten #5 am: 26. September 2010, 16:16:16 »

Eine Anzeige kann meines Wissen nur unter einem solchen Punkt erfolgen :
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun).

Da aber der Acker nicht befriedet ist glaube ich kaum das er mit einer Anzeige durchkommt.
...
Schwieriges Thema und Ländersache - denke ich. Jedenfalls ist "Hausfriedensbruch" (oder ähnlich) gegeben, wenn die Felder
bestellt, eingesät sind - auch (!) wenn keine Einfriedung das landwirtschaftlich genutzte Gebiet schützt.

Ist doch auch irgendwie klar, dass ich nicht auf einem Acker rumlaufen kann, und dem Bauern seine Arbeit zunichte mache.

Aber CptAhab ist ja auf einem unbestellten Acker gelaufen, da kommt keine Anzeige zustande.

Groot

Jürgen
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« Antworten #6 am: 26. September 2010, 16:35:18 »


Aber CptAhab ist ja auf einem unbestellten Acker gelaufen, da kommt keine Anzeige zustande.

Sei Dir da mal nicht so sicher. Wie Du schon geschrieben hast, kommt es auf das Land an (Natur- und Denkmalschutzgebiet, etc.).
Außerdem ist es vor Gericht auch Auslegungssache. Sprich: Je nach Anwalt und Richter.

§ 1004 BGB
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« Antworten #7 am: 26. September 2010, 17:09:21 »

Sei Dir da mal nicht so sicher. Wie Du schon geschrieben hast, kommt es auf das Land an (Natur- und Denkmalschutzgebiet, etc.).
Außerdem ist es vor Gericht auch Auslegungssache. Sprich: Je nach Anwalt und Richter.
§ 1004 BGB

Vielleicht von Natur-und Denkmalschutzgebieten (Was auch immer du darunter verstehst) ausgenommen:

Er darf sehr wohl über das Land gehen: Gerade bei diesen Voraussetzungen

Zitat
Zunächst:Es geht um Prospektion mittels der Augen, ergo ohne Sonde.

http://by.juris.de/by/NatSchG_BY_2005_rahmen.htm

Zitat
Art. 22
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
(2) 1 Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach den Art. 23 und 24 . 2 Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes.
(3) 1 Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. 2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat. 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
Zitat
Art. 25
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
(1) 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2 Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

Im Übrigen ist dein Verweis auf § 1004 BGB leider schlichtweg falsch. Der ist hier nicht anwendbar.
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« Antworten #8 am: 26. September 2010, 18:07:11 »


Bundes- oder Landesrecht?

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« Antworten #9 am: 26. September 2010, 19:09:06 »

Bundes- oder Landesrecht?

Wie wäre es mit selbst lesen ?  winke winke

Hier ist noch das Bundesgesetz dazu.

http://www.buzer.de/gesetz/8972/b26456.htm
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« Antworten #10 am: 26. September 2010, 22:26:10 »

Servus Captain! Auch nur Augensucher- wie Du weißt. Ich hab als "Ehrenamtlicher" inzwischen etliche Begehungsverbote seitens der Landwirte.
3 Grabungsprojekte auf Bauland haben sich  unter den Subventionsempfängern  und CSU-Wählern anscheinend herumgesprochen....meine Hinweise auf die seit etlichen Jahren von den Ultraschwarzen verabschiedeten Gesetzeskontext dass  , neuerdings, der Besitzer/bzw. Projektant die Ausgrabungskosten zu tragen hätte macht mir die Suche zum Spießrutenlaufen.
Meine Archäologin hat mir definitiv erklärt dass  sie und ich gegen  einen Platzverweis keine Möglichkeit hätten.....
Die Crux ist die Gesetzeslage- manche der  Grantler versteh ich direkt....aber die meisten sind so "fett" dass es wirklich keine Rolle spielen würde.
Ich werde jetzt versuchen über den Landkreis etwas positiven Druck aufzubauen.
dir alles gute....und`.... wie machst Du da jetzt weiter?
Es kann ja nicht sein dass der, wie auch immer zu Grund und Boden  gelangte, Kulturflüchter  einen Freibrief über Jahrtausende der Menschheitsgeschichte erlangen  kann.

Viel Glück!
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CptAhab
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« Antworten #11 am: 27. September 2010, 09:08:07 »

Ahoi, Ihr alle.

Danke für die Beiträge.
Ich warte nun ersteinmal ab. Ich bin nicht der einzige, der den Acker begeht. Darunter ist einer, der eine sehr lange ehrenamtliche Zusammenarbeit mit dem LDA hat, und mit dem Landwirt auch noch persönlich bekannt ist. Naja, der flüchtete trotzdem nach dem zweiten Antreffen.  Hilfe ... Ich werde verrückt

Ich bin nicht der Typ, der auf Biegen und Brechen hier sein "Recht" durchbringen möchte und dem Landwirt die lange Nase zeigt. Es gibt noch andere Äcker. Spätestens nächstes Jahr sieht die Sache vllt anders aus und er hat eh genug von langen Nasen.

Bestellte Äcker sind für mich sowieso tabu, das versteht sich ja von selbst.
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« Antworten #12 am: 27. September 2010, 09:54:13 »

Schwieriges Thema und Ländersache - denke ich. Jedenfalls ist "Hausfriedensbruch" (oder ähnlich) gegeben, wenn die Felder
bestellt, eingesät sind - auch (!) wenn keine Einfriedung das landwirtschaftlich genutzte Gebiet schützt.

Ist doch auch irgendwie klar, dass ich nicht auf einem Acker rumlaufen kann, und dem Bauern seine Arbeit zunichte mache.

Aber CptAhab ist ja auf einem unbestellten Acker gelaufen, da kommt keine Anzeige zustande.

Groot

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Hallo Jürgen,

ich denke Du hast Recht, da es in den meisten Fällen bei der Aufregung bleibt. Auch dürfte der Landwirt keine Handhabe haben solange, und dies ist der entscheidende Punkt, ChpAhab nichts aufgehoben und mitgenommen hat. Sollte dies der Fall sein kann der Landwirt Fundunterschlagung geltent machen.
Da ich selber aus einer Landwirtfamilie komme, kann ich auch aus erster Hand berichten, daß die zuvor vorgetragenen Erfahrungen sehr zutreffend sind. Viele spekulieren darauf Parzellen in Ortsnähe künfig als Bauland verkaufen zu können. Der Eintrag eines Bodendenkmals, trotz einer geringen Entschädigung, verhindert dies für alle Zeiten. Auch einige Zwangsgrabungen bei Baumaßnahmen haben die Einstellung zu den Denkmalbehörden nicht unbedingt verbessert.

Gruß

Hannes
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« Antworten #13 am: 27. September 2010, 10:23:04 »

Natürlich hebe ich auf und nehme mit. Dabei bleibt es aber nicht.
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« Antworten #14 am: 27. September 2010, 10:33:58 »

Schon klar! Ich wollte nur damit sagen, dass der Landwirt in diesem Fall eine rechtliche Handhabe hat Dich des Platzes dauerhaft zu verweisen.
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« Antworten #15 am: 28. September 2010, 21:53:19 »

Die Ämter, speziell die LDA's, schaffen es immer wieder es sich mit der Bevölkerung zu verderben. Ich finde es super wie der Landwirt reagiert, auch wenn nun dummerweise ein Feldbeher der Leidtragende ist.
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« Antworten #16 am: 28. September 2010, 21:57:15 »

du liegst auch ganz tief unten, metallsucher  Unschuldig
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« Antworten #17 am: 05. Februar 2011, 10:47:57 »

der bauer hat doch recht
nehmen wir mal an auf seinem acker liegt ein reihengräberfeld.dann soll er sich also ganz offiziell vom staat bestehlen lassen und sich die schönen sächelchen die da liegen wegschnappen lassen weil man mit dem schatzregal winkt??
der bauer sollte mais sä#en weil der schön hoch wächst.
hier in der gegend gibts ein römerkastell welches nie überbaut wurde.jetzt haben sie einen römerverein gegründet und haben so ein festival abgehalten mit Archäologen gnaden.
dann wollten sie zwei pfähle reinklopfen um die torlage zu zeigen.ja da war was los
STÖRUNG DER FUNDSCHICHTEN-wenn überhaupt dann nur mit vorheriger genehmigung VOM LDA.die lage der pfosten müsste kartiert werden.
am ende hat dann der entrückte arschäoloche der dem verein vorstand diese seine vorstndschaft entrüstet hingeworfen-man könne nicht mit solchen kunstbanausen die einfach einen pflock in die erde kloppen wollten.....und damit ist der ganze verein aufgelöst worden.
man sieht also daß nur völlig ENTRÜCKTE UND WELTFREMDE TRÄUMER die gar nichts auf ihre grundlegensten interessen geben mit dem berufsstand auskommen kann.
geschichte gehört allen.nicht nur studierten wichtigtuern..
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Pituli
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« Antworten #18 am: 05. Februar 2011, 11:05:49 »

Eine Anzeige kann meines Wissen nur unter einem solchen Punkt erfolgen :
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun).

Da aber der Acker nicht befriedet ist glaube ich kaum das er mit einer Anzeige durchkommt.

Er war sicher sehr frustriert der Gute und konnte sich wohl nicht anders helfen.

Stimmt nicht Pursche.

Wenn ein Grundstück umzäunt ist spricht es für sich selber dieses nicht zu begehen. Wenn doch ist es Hausfriedensbruch.
Wenn ein Grundstück wie -Feld-nicht umzäunt ist, reicht die Verweisung des Bauers vom Feld runterzugehen. Erwischt er Dich später doch, gilt der Hausfriedensbruch.
Hat mit Bodendenkmal nix zu tun.
Frag mal den richtigen--Du wei0t schon.

liebe Grüße

Pituli
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Moonk
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« Antworten #19 am: 05. Februar 2011, 11:43:12 »

Hallo, das stimmt so nicht, du kannst dich auf einen unbestellten Feld (Acker, Wiese, Wald) herumtreiben wie du willst und keiner kann dich verjagen, es ist sogar verboten eine Wiese oder einen Acker nur deshalb einzuzäunen damit da keiner herumlaufen kann.
Wenn du einen kleinen Stein aufhebst kann auch noch keiner was dazu sagen.
Nur bringt es einen etwas wenn man auf sein Recht pocht, und sich mit dem Bauern (Besitzer) herumstreiten muss. Frieden?

Hier mal etwas aus dem "Niedersächsischen Landeswaldgesetz", in anderen Bundesländern ist es nicht viel anders geregelt.


Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Betreten der freien Landschaft
§ 23 Recht zum Betreten
(1) 1Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. 2Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
§ 24 Begehen
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.
Rücksichtnahme
Wer Grundstücke im Rahmen der §§23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigend gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besonders Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.
§ 31 Verbote und Sperren
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
zur Brandverhütung,zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
Zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher zur Bejagung des Schalenwildes
a) durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind, aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.
(3 ) 1Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
§ 32


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« Antworten #20 am: 05. Februar 2011, 14:04:14 »

Hallo, das stimmt so nicht, du kannst dich auf einen unbestellten Feld (Acker, Wiese, Wald) herumtreiben wie du willst und keiner kann dich verjagen, es ist sogar verboten eine Wiese oder (1) (2HG Moonk It's cool man


 Alarm !!! Alarm !!!
Nicht persönlich nehmen winke winke aber Du irrst. Beispiel : Meine Wiese ist so groß das ich sie nicht einzäunen will wegen Wild usw. Wenn ich Dich auf meiner Wiese antreffe und zu Dir sage : Bitte verlassen Sie meine Wiese/Acker, orso, dann musst Du Dich entfernen. Wenn ich Dich ne halbe Stunde später wieder auf meiner Wiese sehe, zeige ich Dich an wegen Hausfriedensbruch. Grund : Ich habe Dir gesagt das ich nicht will das Du mein Grundstück betrittst und Du hast es ignoriert. You know ?

liebe Grüße

Pituli

ps. sonst könnte jeder auf einem ungezäuntem Vorgarten herumturnen wie er möchte, ob es ihm gehört oder nicht
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CptAhab
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« Antworten #21 am: 05. Februar 2011, 14:15:06 »

Mitnichten. Es gilt der gravierende Unterschied zwischen "freier Landschaft" und Wohn-/Grundeigentum.

Bsp:
Bayerischen Naturschutzgesetz (sic):

Art. 22: Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

Art. 25: Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2 Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

Mein Vorgarten zählt also grundsätzlich nicht dazu.
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« Antworten #22 am: 05. Februar 2011, 14:39:00 »

Hallo Pitpuli, zu dem ist das Gesetzt ja da, das jeder sich in der freien Landschaft (unbestellter Acker, Wiesen im Winter,...) aufhalten kann. Sonst würde ja jeder Bauer überall Schilder aufstellen damit niemand mehr neben der Strasse geht.

Leider gibt es ja immer wieder welche die denken sie können sich die Gesetze auslegen wie sie wollen, ich hatte hier auch einen Grundbesitzer der auf seinen verpachteten Acker ankam und mich verjagen wollte. Nachdem ich ihm erklärte das ich da rumlaufen kann wurde er wütend. Wie ich das nächste mal auf dem Acker war kam er mit der Polizei an, da ich ja immer einen Teilausdruck vom Gesetzestext dabei habe, zeigte ich den Polizisten diesen. Darauf erklärten die dem guten Mann das ich mich hier frei bewegen kann und wegen den kleinen Steinchen die ich manchmal aufhebe kann mir auch niemand etwas machen.
Der Besitzer fing dann an mich zu beschimpfen, das ich das Letzte sei und einfach auf seinem Grund herumlaufe.
Mir wurde die Sache dann zu blöde und ich erzählte den Polizisten auch das er zwei Waldwege mit Stacheldraht abgesperrt hat. Ich zeigte den Polizisten auch noch die abgesperrten Wege und auch der Draht musste innerhalb einer Woche entfernt werden, ebenso mußte ein Schild mit der Aufschrift Privatweg weg.
Seitdem laufe ich auf dem Acker herum und niemand stört mich mehr.
Mit einer Sonde würde ich mich natürlich nicht auf dem Acker wagen.

Es ist leider so das einige denken innen gehört alles. mhh grübel

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« Antworten #23 am: 05. Februar 2011, 16:27:09 »

Zunächst:Es geht um Prospektion mittels der Augen, ergo ohne Sonde.

Hallo, willst Du belehr, dass der Landwirt, laut des Verursacherprinzips, für dein Hobby(Zeitverschwendung) die zeche zahlt!? :staun:MfG
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« Antworten #24 am: 05. Februar 2011, 16:55:15 »

ich bin schon mal angegangen worden,
nur weil ich eine private geragenzufahrt beim wenden
in einer sackgasse ca. 10 sek. benutzt habe.....

bei geld und eigentum hört spass und freundschaft auf,
armes deutschland.
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CptAhab
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« Antworten #25 am: 05. Februar 2011, 17:35:55 »

Zunächst:Es geht um Prospektion mittels der Augen, ergo ohne Sonde.

Hallo, willst Du belehr, dass der Landwirt, laut des Verursacherprinzips, für dein Hobby(Zeitverschwendung) die zeche zahlt!? :staun:MfG

Wie ich meine Zeit nutze resp. verschwende, ist meine Sache.

Aber, von welcher Zeche/Zahlung sprichst Du hier?  mhh grübel
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« Antworten #26 am: 05. Februar 2011, 18:32:05 »



Wie ich meine Zeit nutze resp. verschwende, ist meine Sache.

Aber, von welcher Zeche/Zahlung sprichst Du hier?  mhh grübel

Hallo, ist Dir der Verusacherprinzip unbekannt!? NoGo Wäre ich ein Landwirt gewesen, würdest Du von mir weder NFG, GG, SG noch irgendeine G bekommen :belehr  :belehr:MfG
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« Antworten #27 am: 05. Februar 2011, 19:05:54 »

Alarm !!! Alarm !!!
Nicht persönlich nehmen winke winke aber Du irrst. Beispiel : Meine Wiese ist so groß das ich sie nicht einzäunen will wegen Wild usw. Wenn ich Dich auf meiner Wiese antreffe und zu Dir sage : Bitte verlassen Sie meine Wiese/Acker, orso, dann musst Du Dich entfernen. Wenn ich Dich ne halbe Stunde später wieder auf meiner Wiese sehe, zeige ich Dich an wegen Hausfriedensbruch. Grund : Ich habe Dir gesagt das ich nicht will das Du mein Grundstück betrittst und Du hast es ignoriert. You know ?

liebe Grüße

Pituli

ps. sonst könnte jeder auf einem ungezäuntem Vorgarten herumturnen wie er möchte, ob es ihm gehört oder nicht
und wie ist das jetzt wenn ich drachen steigen lasse oder auf dem modellflugplatz bin und mein flieger landet neben der landepiste
auf dem feld
und der bauer hat mir gesagt ich darf nicht mehr auf sein feld muss ich dann meinen flieger auf seinen feld liegen lassen???
oder mein kind läuft übers feld weg
darf ich dann nicht hinterher?wenn der bauer mir das verboten hat?
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casimir1
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« Antworten #28 am: 05. Februar 2011, 19:40:30 »

da muß ich wiederspruch einlegen. da bei uns in bayern landwirtschaftliche wiesen und wälder (egal ob privat oder nicht) zugänglich sein müßen. auch wenn du einen zaun um dein acker, wiese, wald machst mußt dort ein tor eingebaut werden!!!

ich spreche da aus erfahrung da ein bauer bei uns letztes jahr seinen wald eingezäunt hatte um uns vom pilzesuchen abhalten wollte.

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Caddy
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« Antworten #29 am: 05. Februar 2011, 20:01:12 »

da muß ich wiederspruch einlegen. da bei uns in bayern landwirtschaftliche wiesen und wälder (egal ob privat oder nicht) zugänglich sein müßen. auch wenn du einen zaun um dein acker, wiese, wald machst mußt dort ein tor eingebaut werden!!!

ich spreche da aus erfahrung da ein bauer bei uns letztes jahr seinen wald eingezäunt hatte um uns vom pilzesuchen abhalten wollte.

gruß, wolfgang

Hallo Wolfgang  winke winke
da hast Du bestimmt etwas falsch verstanden. narr  Der Zaun sollte wahrscheinlich eher für das Wild gewesen sein, um den Wald vor Verbiss zu schützen.

Gruss Caddy
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