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Autor Thema: Umfrage zur Nachvorschungsgenehmigung  (Gelesen 2958 mal)
chrissangelhh
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« Antworten #60 am: 10. Juli 2010, 18:12:05 »

Und umso wichtiger wäre doch eine angeleitete Hilfestellung in diesem Forum für jedes Bundesland damit es irgendwann vielleicht nichts mehr mit Glück zu tun hat, sondern mit richtiger Formulierung, Vorbereitung und Beziehungen in diesem Forum.

Gruss aus der Hitze Hölle Hamburg
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insurgent
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Mitglied der Detektorengruppe SH


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« Antworten #61 am: 10. Juli 2010, 22:57:35 »


.........Woanders geht das aber auch ganz anders; man wird z.B. ignoriert; das ist fast schlimmer als eine Ablehnung.

Leute: Es ist nicht alles so einfach.  zum Heulen...............


So etwas kenne ich aber auch aus meiner Heimatstadt grrrrr
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Meine Bodenfunde werden gemeldet
Daniel
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« Antworten #62 am: 11. Juli 2010, 10:00:34 »

Es war die Frage, ob sich der legale Weg vom Aufwand her lohnt und der Nutzen die Kosten überwiegt.
Wenn man ein Hobby mit dieser Kosten / Nutzen Einstellung ausübt,
macht man sowieso etwas falsch! belehr
Finanzielle Kriterien sollten bei einem Hobby
gaaaaaaaaaanz weit hinten anstehen.

Gruß Daniel
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Spalttabletten, meine Dame, sind bekömmlich und gesund. Doch verwirrend ist ihr Name, denn sie gehören in den Mund.
Belenos
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« Antworten #63 am: 11. Juli 2010, 12:49:30 »

Jetzt vielleicht noch ein "Vordruck" wie man den Antrag formulieren könnte für Hessen und dann ist das Bundesland doch schon mal 100%ig super formuliert und erklärt von Walter abgehakt. Super !! Gruss

Moin,

gleich im zweiten Satz meines Postings steht:

>>>Anträge zur Erteilung einer NFG gem. § 21 HDSchG können unter phoenixrheinmain@t-online.de  angefordert werden. <<<

Das muss nichts formuliert werden, sondern der Antrag ist nur auszufüllen.

Viele Grüße

Walter
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Belenos
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« Antworten #64 am: 11. Juli 2010, 12:57:23 »

Hallo: Bei 38,5 Grad im Schatten gebe ich nun auch noch meinen Senf dazu:

Viele unser tüchigen Forenmitglieder haben eine NFG, weil sie das Glück haben
(Jawohl: DAS GLÜCK !!), dass die Umstände so sind, dass sie beim Amt anrufen können,
an freundliche Leute geraten und nach vielleicht gewissen Auflagen eine NFG bekommen.


Moin,

also mit Glück hat das nichts zu tun, sondern damit, dass drei SG vom Verein Mythos e. V. in den Jahren 1999/2000die Erteilungen von NFG veim Verwaltungsgericht in Wiesbaden durchgeklagt haben und dass das Gericht festgestellt hat, das es einen Rechtsanspruch gibt NFG zu erhalten.

Danach haben einige Bundesländer nachgezogen wie z. B: SH, RP (teilweise), SN.

Wer in einem BL wohnt in dem noch keine NFG erteilt werden braucht kein Glück, sondern muss nur den Antrag durchklagen, so wie wir das gemacht haben.

Wenn ein Antrag nicht beantwortet wird, dagegen gibt es ein ganz einfaches Mittel, vorausgesetz der Antrag wurde per Einschreiben dem Amt zugestellt. Er schreibt eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit an das vorgesetzte Ministerium oder um die V0 bei der Beantwortung zu erhöhen, gleich an die Staatskanzlei.

Viele Grüße

Walter
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stratocaster
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« Antworten #65 am: 11. Juli 2010, 14:05:29 »


Wer in einem BL wohnt in dem noch keine NFG erteilt werden braucht kein Glück, sondern muss nur den Antrag durchklagen, so wie wir das gemacht haben.


Da haben wir´s wieder:
Ihr habt wohl geklagt und seid durchgekommen; und ein anderer
mag klagen und kommt nicht durch; soll ja vorkommen, dass Klagen abgewiesen werden.

Nicht immer von der eigenen Situation auf andere schließen.

Gruß  winke winke
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"Wer nicht mehr staunen kann, ist sozusagen schon tot" (A. Einstein)
Belenos
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« Antworten #66 am: 11. Juli 2010, 17:59:29 »

Da haben wir´s wieder:
Ihr habt wohl geklagt und seid durchgekommen; und ein anderer
mag klagen und kommt nicht durch; soll ja vorkommen, dass Klagen abgewiesen werden.

Nicht immer von der eigenen Situation auf andere schließen.

Gruß  winke winke

Hallo,

wenn ein VG erklärt, das es einen Rechstanspruch auf Erteilung einer NFG gibt, dann zeige mir das VG, dass hier anders verfahrt. Es geht hier um ein Grundrecht, das der "Freiheit von Lehre und Forschung".

Inzwischen gibt es so viele BL mit NFG, dass man der Klage auch noch den Art 3 GG hinzufügen kann.

Das Ganze hat also herzlich wenig mit der eigenen Situation zu tun, denn diese Grundrechte gelten bundesweit.

Viele Grüße

Walter
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stratocaster
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« Antworten #67 am: 11. Juli 2010, 21:24:22 »

Hallo,

wenn ein VG erklärt, das es einen Rechstanspruch auf Erteilung einer NFG gibt, dann zeige mir das VG, dass hier anders verfahrt. Es geht hier um ein Grundrecht, das der "Freiheit von Lehre und Forschung".

Inzwischen gibt es so viele BL mit NFG, dass man der Klage auch noch den Art 3 GG hinzufügen kann.

Das Ganze hat also herzlich wenig mit der eigenen Situation zu tun, denn diese Grundrechte gelten bundesweit.

Viele Grüße

Walter

Wenn das alles so einfach ist, und die Grundrecht überall auch richtig ausgelegt werden,
dann können wir ja Gerichte, Gerichtsverfahren und Rechtsanwälte abschaffen  zwinker

Wir haben halt zu dieser Thematik sehr unterschiedliche Einstellungen.
Damit können wir es vielleicht belassen, schlage ich vor.

Gruß  winke winke
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