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Autor Thema: Zuständigkeit für NFG in Hessen  (Gelesen 824 mal)
Belenos
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« am: 05. Oktober 2009, 10:54:10 »

Hallo Stratocaster,

leider wurd dichtgemacht bevor ich darauf antworten konnte.

Du hast danach gesucht wieso nicht die obere Denkmalschutzbehörde sondern die Denkmalfachbehörde in Hessen für die NFG zuständig sind.

Hier ist der Link dorthin, es steht im § 5 a

http://www.jurpc.de/hessenrecht/hessenrecht/76_Denkmalspflege_Archivwesen/76-7-DenkmalschutzG-AO/DenkmalschutzG-AO.htm

Viele Grüße

Walter
« Letzte Änderung: 05. Oktober 2009, 16:13:16 von nobody » Gespeichert
stratocaster
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« Antworten #1 am: 05. Oktober 2009, 16:10:08 »

Hallo Belenos

Danke für die Antwort.
Leider kommt bei mir der "Seiten-Ladefehler"
Stimmt die Adresse ?

Halt: Jetzt geht´s. Da war ein http zu viel in der Zeile

Sieh an:
Eine Verwaltungsanordnung.
Das bereitet mir insofern Probleme, da ich im Moderatorenbereich gerade versuche,
die unterschiedlichen Denkmalschutzgesetze zu sichten, um mal die Zuständigkeiten für Genehmigungen aufzulisten.
Durch so eine (rechtsgültige) Verwaltungsanordnung wird der Gesetzestext eigentlich ausgehebelt  mhh grübel
Nun wird das alles noch komplizierter, wenn man noch nicht mal dem Gesetzeswortlaut glauben kann.

Danke auf jeden Fall  winke winke

Gruß  winke winke
« Letzte Änderung: 05. Oktober 2009, 16:18:14 von stratocaster » Gespeichert

"Wer nicht mehr staunen kann, ist sozusagen schon tot" (A. Einstein)
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« Antworten #2 am: 05. Oktober 2009, 16:13:49 »

Habe den Fehler mal berichtigt  winke winke
Jetzt geht es

niemand
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Die Ewigkeit dauert lange, besonders gegen Ende
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« Antworten #3 am: 05. Oktober 2009, 17:36:59 »

Zitat
Durch so eine (rechtsgültige) Verwaltungsanordnung wird der Gesetzestext eigentlich ausgehebelt  


Wieso das denn ? Die Verwaltungsanordnung ist nur für die Verwaltung bindend.
Und ob die Richtlinien gesetzeskonform sind, muß im Zweifel sowieso ein Gericht überprüfen. Allerdings beinhaltet diese Anordnung in Hessen ja wirklich nichts dramatisches.  zwinker

« Letzte Änderung: 05. Oktober 2009, 17:54:38 von Pfälzer » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 05. Oktober 2009, 19:41:37 »

In der Tat, da gem. dem VerwVerfG ein/e Bürger/in  ihren/seinen Antrag eigentlich abgeben kann wo sie/er will. Ist die Behörde nicht zuständig hat sie den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten und der/dem Antragsteller/in eine Abgabenachricht zuzusenden.

Viele Grüße

Walter
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« Antworten #5 am: 05. Oktober 2009, 19:45:54 »

Gibt es in Hessen eigentlich was schriftliches, wo man die Vergabekriterien für eure NFG nachlesen kann ?
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Jürgen
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« Antworten #6 am: 05. Oktober 2009, 19:56:41 »

Ja, hier:

Geländebegehungen


Hoffentlich stimmt der Link jetzt.

Viele Grüße

Walter
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« Antworten #7 am: 05. Oktober 2009, 20:49:02 »

Danke Walter

Das muß ich irgendwie auf der Site übersehen haben.  irre
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Jürgen
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« Antworten #8 am: 06. Oktober 2009, 00:46:42 »

Naja.
Ich erinnere mich an einen Beitrag - den ich leider nicht mehr finde -
wo ein User freudestrahlend von einer erteilten Genehmigung berichtet hat
(ich glaube aus Mainz), die wohl von einer nicht zuständigen Behörde ausgestellt wurde.

Da war aber was los !

Mir geht es lediglich darum, herauszubekommen, wer eine Genehmigung erteilen darf.
Das scheint in der Denkmalpflege nicht ganz einfach zu sein.

Ich kenne das von Berufs wegen aus anderen Gebieten (Strahlenschutz, Anlagensicherheit) anders.

Gruß  winke winke
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« Antworten #9 am: 06. Oktober 2009, 08:32:35 »

Moin,

in der Tat, da geht es in Deutschland quer Beet, mal ist die oberste, mal die untere Denkmalschutzbehörde und mal die Denkmalfachbehörde zuständig. In Hessen ist es die Denkmalfachbehörde, also das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Viele Grüße

Walter
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