[x] Willkommen im Sucherforum.de. Bitte einloggen oder registrieren.
Als Gast können Sie keine Bilder im Forum betrachten, darum bitte registrieren
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
 
Seiten: 1 ... 3 4 [5]
  Drucken  
Autor Thema: Suchen nur noch mit Sondergenehmigung !! Die Konvention von Malta  (Gelesen 7902 mal)
Belenos
Graf
*****
Offline Offline

Beiträge: 542


BelenosVerlag@t-online.de
WWW E-Mail
« Antworten #120 am: 13. Oktober 2009, 19:37:55 »


... Thema ist, dass auf der anderen Seite im Entwurf die Position der Geländebegeher "rechtlos" ist. Die heute gewährten Zugeständnisse (NFG und Ausbildung) beruhen alleine auf dem Wohlwollen der Behörde, nicht auf einem Rechtsanspruch.
Die La Valetta Konvention verlangt, dass der jenige, der eine Suche bzw. eine Grabung (hierunter fällt das Sondengehen/die Schatzsuche) durchführen will über die notwendigen "Kompetenzen" verfügt, um dies zu tun. Wenn er die nicht besitzt, stehen seine Chancen schlecht, eine NFG erteilt zu bekommen. 



Lieber André,

das habe ich ja glatt überlesen. Das ist das hüpfende Komma, jaaaa!

Das ist der Punkt, weswegen wir in die Umsetzung eingreifen sollten. Ich habe es schon mehrfach in diesem Zusammenhang angeführt. NFG sind nur an qualifizierte Personen zu erteilen, so steht es sinngemäß in der Konvention. Für die SG ist es nun wichtig, wie hoch diese Qualifikation angesetzt wird.
In unserem Prozess hat der Landesarchäologe angeführt, dass nur Archäologen nach BD forschen dürften, daher hat der Vorsitzende im Urteil klargestellt, dass jeder forschen dürfte Art 6 GG gilt auch in der Archäologie.

Deshalb muss in der Umsetzung der Konvention auf unsere Ansprüche eingegangen werden, dass Qualifiziert ist, wer die Kurs besucht, die die jeweiligen Denkmalschutzbehörden für ehrenamtliche Geländebegeher anbieten - nur, genau dass muss im Gesetz auch festgezurrt sein. Ein Anspruch auf Schulung muss festgelegt sein um zu verhindern, dass wir SG mit dem Hinweis auf den Qualitätsanspruch in der Konvention plötzlich mit leeren Händen dastehen.

Bisher sind alle NFG die erteilt werden reine Freundlichkeiten der Ämter, aber füßen nicht auf Rechtsgrundlagen. Einzige Ausnahme ist Hessen.  Das gilt es zu ändern. Deshalb brauchen wir eine Lobby. Wir hatten und haben in Hessen eine Lobby, deshalb konnten wir das gerichtlich durchsetzen.

Viele Grüße

Walter
Gespeichert
Archaeos
Aristokrat
****
Offline Offline

Beiträge: 329


« Antworten #121 am: 13. Oktober 2009, 20:59:41 »

... Deshalb muss in der Umsetzung der Konvention auf unsere Ansprüche eingegangen werden, dass Qualifiziert ist, wer die Kurs besucht, die die jeweiligen Denkmalschutzbehörden für ehrenamtliche Geländebegeher anbieten - nur, genau das muss im Gesetz auch festgezurrt sein. Ein Anspruch auf Schulung muss festgelegt sein um zu verhindern, dass wir SG mit dem Hinweis auf den Qualitätsanspruch in der Konvention plötzlich mit leeren Händen dastehen....
Anspruch auf eine Aus- und Fortbildung soll jeder ehrenamtliche Geländebegeher erhalten, dafür trete ich jederzeit ein, genau so wie jeder meiner Kollegen Archäologen. Eine Extra-Wurst für Sondengänger ist aber weder gerechtfertigt noch erstrebenswert. Ehrenamtlich tätige Sondengänger haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ehrenamtliche Geländebegeher und umgekehrt, nicht mehr und nicht weniger. Ausserhalb einer ehrenamtlichen Mitarbeit in der Denkmalpflege ist Sondengehen nicht erwünscht und im Prinzip auch nicht genehmigungsfähig.


 
Gespeichert
Belenos
Graf
*****
Offline Offline

Beiträge: 542


BelenosVerlag@t-online.de
WWW E-Mail
« Antworten #122 am: 14. Oktober 2009, 07:25:10 »

Lieber André,

ich habe Geländebegeher geschrieben, nicht Sondengänger. Geländebegeher ist in Hessen die offizielle Bezeichnung für alle diejenigen, die mit oder ohne MD legal nach BD suchen.


Viele Grüße

Walter
Gespeichert
Seiten: 1 ... 3 4 [5]
  Drucken  
 
Gehe zu:  

Impressum | Nutzungsbedingung | Regeln
Powered by SMF 1.1.16 | SMF © 2006-2009, Simple Machines
Seite erstellt in 0.221 Sekunden mit 20 Zugriffen.