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Autor Thema: Der Sinn und die Zweckmäßigkeit einer Such- und Grabgenehmigung  (Gelesen 5924 mal)
Loenne
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« Antworten #90 am: 17. Februar 2009, 23:33:42 »

Sag mal Columbus, was willst Du eigentlich? Kannst Du nicht lesen? Das Denkmalschutzgesetz z. B. für Schleswig-Holstein gilt räumlich für den Bereich Schleswig-Holstein. Das ist der Bereich, der zwischen Hamburg, Dänemark, der Nord- und der Ostsee liegt (plus ein paar Meilen ins Wasser hinein).

Um was es weiter geht steht hier:
"(2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Hierzu gehören auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen und andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, sowie archäologische Denkmale. Archäologische Denkmale sind bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann. Hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.

(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von Sachen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind. Denkmalbereiche können auch aus Sachen bestehen, die einzeln die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.

(4) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. "

Dann gibt es noch ein paar Anwendungs- und Durchführungsvorschriften als Anlage zu dem Gesetz, wo z. B. auf das Alter eines Bodendenkmals eingegangen wird.

Somit ist der räumliche Geltungsbereich abgesteckt und auch der gegenständliche.

Wenn Du der Meinung sein solltest, dass das juristisch falsch ist und die DschG und auch unser Grundgesetz keine Gültigkeit haben, dann führe den Klageweg. Wir schauen uns das von hier aus an und wenn Du die gesamten Gesetze gekippt hast, kommst Du wieder vorbei und berichtest uns darüber.

Viel Erfolg dabei.  Super

Gruß
Michael


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columbus
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Politische Dummheit kann man lernen, man braucht n


« Antworten #91 am: 17. Februar 2009, 23:38:16 »

Wenn der Wikinger aufgibt, dann ist das absolut ok.
Jeder Deutsche resigniert vor diesem Thema
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"Als Gott Noah sagte, dass er die Arche bauen solle, regnete es auch noch nicht."
Caddy
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« Antworten #92 am: 17. Februar 2009, 23:41:06 »

Sag mal Columbus, was willst Du eigentlich? Kannst Du nicht lesen? Das Denkmalschutzgesetz z. B. für Schleswig-Holstein gilt räumlich für den Bereich Schleswig-Holstein. Das ist der Bereich, der zwischen Hamburg, Dänemark, der Nord- und der Ostsee liegt (plus ein paar Meilen ins Wasser hinein).

Um was es weiter geht steht hier:
"(2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Hierzu gehören auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen und andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, sowie archäologische Denkmale. Archäologische Denkmale sind bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann. Hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.

(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von Sachen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind. Denkmalbereiche können auch aus Sachen bestehen, die einzeln die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.

(4) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. "

Dann gibt es noch ein paar Anwendungs- und Durchführungsvorschriften als Anlage zu dem Gesetz, wo z. B. auf das Alter eines Bodendenkmals eingegangen wird.

Somit ist der räumliche Geltungsbereich abgesteckt und auch der gegenständliche.

Wenn Du der Meinung sein solltest, dass das juristisch falsch ist und die DschG und auch unser Grundgesetz keine Gültigkeit haben, dann führe den Klageweg. Wir schauen uns das von hier aus an und wenn Du die gesamten Gesetze gekippt hast, kommst Du wieder vorbei und berichtest uns darüber.

Viel Erfolg dabei.  Super

Gruß
Michael




Hey Loenne

ich sehe du kennst Dich aus , erklär doch mal schnell was ein Bodendenkmal ist .
Darfst auch das Denkmalschutzgesetz von SH anwenden.

Gruss Caddy
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« Antworten #93 am: 17. Februar 2009, 23:44:49 »

Wenn der Wikinger aufgibt, dann ist das absolut ok.
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Da musst du mir bitte schnell erklären, was du damit meinst ???  mhh grübel
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« Antworten #94 am: 17. Februar 2009, 23:47:07 »

Ich gebe auch auf Frieden?

Das ist was für ein Juristenforum  Ich Engel

Ich möchte meine Zeit und Kraft zum Erhalt und zur Erforschung meiner Geschichte beitragen und nicht in unnötigen Diskussionen.

Und ein Bodendenkmal ist alles was wir finden, nur die Betrachtungsweise ist unterschiedlich zwinker
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Caddy
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« Antworten #95 am: 17. Februar 2009, 23:51:35 »

Ich gebe auch auf Frieden?

Das ist was für ein Juristenforum  Ich Engel

Ich möchte meine Zeit und Kraft zum Erhalt und zur Erforschung meiner Geschichte beitragen und nicht in unnötigen Diskussionen.

Und ein Bodendenkmal ist alles was wir finden, nur die Betrachtungsweise ist unterschiedlich zwinker

Spitze Insurgent

 :smoke:ich finde immer die Begründungen einiger User so schön ,, ! Ich suche doch nicht auf Bodendenkmalen , das machen nur Raubgräber ! ,,

Loenne ist noch drann .

Gruss Caddy
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« Antworten #96 am: 17. Februar 2009, 23:52:12 »

Hey Loenne

ich sehe du kennst Dich aus , erklär doch mal schnell was ein Bodendenkmal ist .
Darfst auch das Denkmalschutzgesetz von SH anwenden.

Gruss Caddy

Ich mache es mir etwas einfacher, bevor wir hier noch mehr sinnlose Buchstaben aneinanderreihen: http://de.wikipedia.org/wiki/Bodendenkmal

Da auch mir die Zielsetzung dieser "Diskussion" bisher verborgen bleibt, sollten wir es dabei belassen.

Gruß
Michael
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« Antworten #97 am: 17. Februar 2009, 23:53:59 »

Wenn der Wikinger aufgibt, dann ist das absolut ok.
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Da musst du mir bitte schnell erklären, was du damit meinst ???  mhh grübel

Ich würde sicher auch aufgeben, da ich die dänischen rechtlichen Sachen auch nicht so kenne, von daher ist es nur normal.
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« Antworten #98 am: 18. Februar 2009, 00:01:15 »

Wenn der Wikinger aufgibt, dann ist das absolut ok.
Jeder Deutsche resigniert vor diesem Thema



Da musst du mir bitte schnell erklären, was du damit meinst ???  mhh grübel

Ich würde sicher auch aufgeben, da ich die dänischen rechtlichen Sachen auch nicht so kenne, von daher ist es nur normal.


Ach so .....

... wäre wirklich einfacher, wenn ihr die dänische Regelung hättet !!  prost
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Caddy
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« Antworten #99 am: 18. Februar 2009, 00:02:26 »

Meine Schlussfolgerung aus diesem Thread : Die wenigsten Leute die in diesem Thread geschrieben haben kennen das Denkmalschutzgesetz ihres eigenen Bundeslandes.
Da wird dann mit Kulturdenkmal und Bodendenkmal gewürfelt.

Aber jeder von euch kennt sich aus und hat nur deshalb eine NFG. Ihr seid halt Profis Super

 NoGo(wenigstens gibts den Smiley hier)

Gruss Caddy
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columbus
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« Antworten #100 am: 18. Februar 2009, 00:04:26 »

Mit einer dänischen Regierung hätten wir sicher auch nicht mehr gewonnen, aber als Anfang mal eine vom Volk gegebene Verfassung, das wäre was.
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« Antworten #101 am: 18. Februar 2009, 00:05:04 »


Spitze Insurgent

 :smoke:ich finde immer die Begründungen einiger User so schön ,, ! Ich suche doch nicht auf Bodendenkmalen , das machen nur Raubgräber ! ,,

Loenne ist noch drann .

Gruss Caddy

Laß es doch bitte die Fachleute, sprich Archäologen, entscheiden.

Für mich als Schlachtfeldarchäologen ist jede Musketenkugel (mit GPS Punkt!!) eines Schlachrfeldes ein Bodendenkmal  Bäääh

Man kann nicht "Erbsen zählen" um ein Bodendenkmal zu definieren. Jedes Stück kann auf seine Art oder den Anspruch des Erforschenden wichtig sein.

Willst Du wirklich darüber entscheiden, was der einzelne erforschen darf, sprich bei einem Suchgang entscheiden was weggeworfen wird und was nicht.

Wenn wirklich darüber nachgedacht wird, hat jeder Fund was Besonders.

Gute Nacht.
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« Antworten #102 am: 18. Februar 2009, 00:06:39 »

Mit einer dänischen Regierung hätten wir sicher auch nicht mehr gewonnen, aber als Anfang mal eine vom Volk gegebene Verfassung, das wäre was.


------  narr
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« Antworten #103 am: 18. Februar 2009, 00:13:08 »

Meine Schlussfolgerung aus diesem Thread : Die wenigsten Leute die in diesem Thread geschrieben haben kennen das Denkmalschutzgesetz ihres eigenen Bundeslandes.
Da wird dann mit Kulturdenkmal und Bodendenkmal gewürfelt.

Aber jeder von euch kennt sich aus und hat nur deshalb eine NFG. Ihr seid halt Profis Super

 NoGo(wenigstens gibts den Smiley hier)

Gruss Caddy

Brauchen wir ja auch nicht, dafür haben wir ja solche Schlaumeier wie Dich. Kannst Du nicht mal nach SH kommen und mit mir auf einem BD sondeln gehen? Ich lasse Dich dann erwischen und Du diskutierst das in Ruhe mit unseren Richtern aus - OK? Dann hast Du wenigstens Leute vor Dir, die Dir ebenbürtig sind und nicht solche Deppen wie uns.

Ist ein ernst gemeinter Vorschlag!

Gruß
Michael
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« Antworten #104 am: 18. Februar 2009, 00:14:51 »

Ich plädiere dafür dieses Forum zu schließen.
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« Antworten #105 am: 18. Februar 2009, 00:18:17 »

@ Columbus, sorry, aber du bist nur neidisch. Bäääh
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Herzlichen Gruß von Peter
zertifizierter Sondler aus S.-H.
Jetzt auch mit Genehmigung für Süddänemark.
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« Antworten #106 am: 18. Februar 2009, 00:19:42 »

Meine Schlussfolgerung aus diesem Thread : Die wenigsten Leute die in diesem Thread geschrieben haben kennen das Denkmalschutzgesetz ihres eigenen Bundeslandes.
Da wird dann mit Kulturdenkmal und Bodendenkmal gewürfelt.

Aber jeder von euch kennt sich aus und hat nur deshalb eine NFG. Ihr seid halt Profis Super

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Gruss Caddy

Brauchen wir ja auch nicht, dafür haben wir ja solche Schlaumeier wie Dich. Kannst Du nicht mal nach SH kommen und mit mir auf einem BD sondeln gehen? Ich lasse Dich dann erwischen und Du diskutierst das in Ruhe mit unseren Richtern aus - OK? Dann hast Du wenigstens Leute vor Dir, die Dir ebenbürtig sind und nicht solche Deppen wie uns.

Ist ein ernst gemeinter Vorschlag!

Gruß
Michael

Du kannst dich ja mal vor einen Richter stellen und ihn nach seiner Legitimation fragen.
Rechtsberatung ist seit 1935 in "Deutschland" verboten und auch heute noch in der "BRD", daher sage ich dazu besser nichts weiter.
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« Antworten #107 am: 18. Februar 2009, 00:21:34 »

@ Columbus, sorry, aber du bist nur neidisch. Bäääh

Worauf?
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« Antworten #108 am: 18. Februar 2009, 00:22:02 »

Herr erlöse uns !
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« Antworten #109 am: 18. Februar 2009, 00:23:15 »

JETZT IST SCHLUSS
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