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Autor Thema: Suchen in BaWü  (Gelesen 1952 mal)
ubs
Bursche
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« am: 14. März 2008, 20:30:29 »

HY zusammen, winke winke

ich bin gerade dabei mich vor meinem ersten Sondengang etwas einzulesen.
Recht interessant was hier alles geschrieben ist.  Leider finde ich recht wenig was ich in Baden Württemberg darf und was nicht. Kann mir jemand vielleicht ein paar Tips geben oder einen Link wo ich nachschauen kann wie ich mich hier am besten verhalte ohne, dass ich mich strafbar mache.

Danke euch mal schon

Grüße

Ubs
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mc.leahcim
König
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Lach ich.. oder was?


WWW
« Antworten #1 am: 14. März 2008, 20:49:27 »

Hallo Ubs,
am besten gehst du mal hier hin:http://www.digs-online.de/forum/viewforum.php?f=7&sid=e13b56ecdabfe1fd2cb9c62681275592
Überhaupt kannst du in diesem Forum viel über die Gestzeslage lesen. Schau dich einfach mal da um.

Gruß

Michael
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Gum biodh ràth le do thurus. = Möge deine Suche erfolgreich sein (Keltisch/Gälisch)
Rheindigger
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« Antworten #2 am: 14. März 2008, 23:46:33 »

Aha?

Fast gehts mir jetzt wie dem aufgebrachten Fragenden bei dem vorherigen Link! Ein dickes,fettes "Hä?"

Drehn wir die Sache doch mal um: Falls du auf fremden Besitz z. Bsp.  Äckern suchen willst: frag den Besitzer!!

Auf Boden- und Kulturdenkmälern suchst du nicht und falls dich jemal jemand fragst was du suchst antwortest du: Nicht nach Kulturdenkmälern.

Aufs Amt gehen und nachfragen: Ich habe selten so was Blödes gehört!!! narr irre irre
Das ist wie mit dem Auto bei der Polizei vorbei fahren und fragen: "Herr Wachtmeister, bin ich wirklich zu betrunken um zu fahren"? Super

Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst!!

Tja, und falls du etwas "Bedeutendes" finden solltest, müsstest du es melden.....

Ansonsten kannst du suchen wo du willst.So sehe ich das.

Gruß Rheini
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Oh mein Gott! Nicht auszudenken wenn das spielende Kinder  gefunden hätten !!
ubs
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« Antworten #3 am: 18. März 2008, 19:09:27 »

Danke euch mal.

Habe mittlerweile einiges nachgelesen und schon tauchen wieder Fragen auf.
Wo finde ich das für mich zuständige Amt (z.B. zum Abgeben von Fundsachen und Fragen wegen BD´s) wohne im LK Ravensburg ?
Auf was sollte ich beim Kauf einer Topografischen Karte achten ?

Wenn ich alles richtig verstanden habe, darf ich in BW überall ohne Genehmigung (die bekommt man sowieso nicht) suchen, außer an Stellen an denen sich bekannte Kutur- oder BD´s befinden, ist das richtig so ??

Ach ja noch eine Frage: wen Frage ich ob ich auf seinem Grunstück suchen darf wenn es im Staatsbesitz ist, wie z. B. in Wäldern ??

Das sind für euch vielleicht lächerliche Fragen aber ich möchte mich einfach nicht strafbar machen bzw. mit einem vom Amt Ärger bekommen.

danke euch schonmal

Grüße

ubs


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Merowech
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« Antworten #4 am: 18. März 2008, 19:32:10 »

Danke euch mal.

Habe mittlerweile einiges nachgelesen und schon tauchen wieder Fragen auf.
Wo finde ich das für mich zuständige Amt (z.B. zum Abgeben von Fundsachen und Fragen wegen BD´s) wohne im LK Ravensburg ?
Auf was sollte ich beim Kauf einer Topografischen Karte achten ?

Wenn ich alles richtig verstanden habe, darf ich in BW überall ohne Genehmigung (die bekommt man sowieso nicht) suchen, außer an Stellen an denen sich bekannte Kutur- oder BD´s befinden, ist das richtig so ??

Ach ja noch eine Frage: wen Frage ich ob ich auf seinem Grunstück suchen darf wenn es im Staatsbesitz ist, wie z. B. in Wäldern ??

Das sind für euch vielleicht lächerliche Fragen aber ich möchte mich einfach nicht strafbar machen bzw. mit einem vom Amt Ärger bekommen.

danke euch schonmal

Grüße

ubs




Grüß dich......kontaktier mal den Jürgen ( Pfälzer ) ist auch ein Mod hier im Forum.....da wird dir geholfen. winke winke
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Grüße    MICHA   Und nutze den Tag - na ja ? - die Nacht auch !  zwinker
darkchild
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« Antworten #5 am: 24. April 2008, 18:54:35 »

Für ganz Deutschland :

§ 984 BGB : "Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und in Folge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war."

Bei Schatzfunden von historischer Bedeutung - sie wird häufig in Betracht kommen - sind die einschlägigen Regelungen in Ausgrabungsgesetzen und Denkmalschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer zu beachten.

In der Regel dürften Gegenstände nach dem 17. und 18. Jahrhundert nicht als Bodendenkmäler bezeichnet sein, weil ab dieser Zeit die Vergangenheit überwiegend wissenschaftlich dokumentiert ist. Dennoch bedarf es in Zweifelsfragen der Abklärung mit dem zuständigen Bodendenkmalamt. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit und muß mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Das Beschädigen stellt sogar eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch, Paragraph 304, dar und kann unter Umständen mit Gefängnisstrafe geahndet werden.

Da die Kulturangelegenheiten in die Gesetzkompetenz der Bundesländer fällt, kann in Deutschland die Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer frei entscheiden.
einige länderspezifische Gesetze:

Nach bayrischen Recht ist der Finder eines Schatzes auch der Eigentümer.
In anderen deutschen Bundesländern gehören Schatzfunde automatisch dem Staat, und der Finder erhält nur den üblichen Finderlohn.

Für die Geländearbeit mit der Sonde benötigen Sie die private Erlaubnis des Grundbesitzers, weil die in der Erde verborgenen Dinge sein Eigentum sind. Sie benötigen aber auch die amtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörden (Art. 7, Abs. 1, Bay. Denkmalschutzgesetz), d.h. der zuständigen Landratsämter und kreisfreien Städte, wenn Sie den Detektor einsetzen.

Funde unterliegen nach Art. 8, Abs. 1, des bayr. Denkmalschutzgesetzes der Meldepflicht.

Bedauerlicherweise ist in keinem der Landgesetzte eine genaue Definition gegeben, was eigentlich kein Bodendenkmal ist. Dieser Umstand ist für den Schatzsucher von besonderer Bedeutung, denn nur zum planmäßigen Suchen nach Bodendenkmälern bedarf es einer Erlaubnis im Sinne dieser Gesetze.
Als Beispiel das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg (am 1. Januar 1972 vom Landtag beschlossen), Paragraph 21:
"Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung des Landesdenkmalamtes."

In Baden-Württemberg gilt noch eine Besonderheit, das sogenannte "Schatzregal", Paragraph 23 des Denkmalschutzgesetzes:
"Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben."

In Pommern an der Mosel oder bei Trier, ist jeder Eingriff in den Boden untersagt.
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« Antworten #6 am: 24. April 2008, 23:48:06 »

Zitat:In Baden-Württemberg gilt noch eine Besonderheit, das sogenannte "Schatzregal", Paragraph 23 des Denkmalschutzgesetzes:
"Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben."

D.h: Wenn jemand privat danach sucht (nicht staatlich) und auch nicht in grabungsschutzgebieten, dann gehörts dem Finder! Halbe/Halbe mit dem grundeigentümer.
Falls ein "hervorragender wissenschaflicher Wert" besteht gehörts dem Staat. Das heißt aber noch lange nicht, daß der Finder dafür keinen Finderlohn beanspruchen kann.

Falls nicht noch irgendwelche (Rechts)Kommentare zu diesem § bestehen siehts genau so aus-meiner Meinung nach.

Dieses "alles gehört dem Staat"Geschwätz gibt das Gesetz nämlich nicht her.

Gruß Rheini
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« Antworten #7 am: 26. April 2008, 10:13:20 »

Zitat
In Pommern an der Mosel oder bei Trier, ist jeder Eingriff in den Boden untersagt.
 
Das ist aber Rheinland-Pfalz nicht BW!
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« Antworten #8 am: 27. April 2008, 09:25:33 »

Moin,

wenn er sich nicht an www.digs-online.de wenden will, wie ihm bereits vorgeschlagen wurde, dann soll er es lassen, aber die Tipps die hier gegeben werden bringen in BW überhaupt nichts. Das DSchG in BW ist dermaßen ausgefuchst, dass er immer Ärger bekommt, wenn er ohne Nachforschungsgenehmigung (NFG) sucht und so eine NFG in BW nun mal nicht ausgestellt wird.

Nach wie vor gilt jedoch unser (IG Phoenix Rhein-Main www.phoenixrheinmain.de) bereits mehrfach genanntes Angebot den Rechtsanwalt eines Antragstellers auf eine NFG in BW mit den nötigen Informationen aus dem Mythos-Urteil zu versorgen um beim Verwaltungsgericht die Genehmigung durchzusetzen.

Viele Grüße

Walter
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