Hallo Baldur,
Du hast sicherlich recht das die Obere Denkmalbehörde diesen Antrag genehmigen wird, trotzdem stellt man diesen beim Amt für Bodendenkmalpflege (RAB) und diese Außenstellen leiten diesen Antrag mit "Ihren Bemerkungen" weiter an die Obere Denkmalbehörde.
Wenn man es umgekehrt macht, wird die Obere Denkmalbehörde einen erstmal zum RAB verweisen bevor der Antrag genehmigt wird.
Die kompetenzen sind in den Denkmalgesetzen verankert, jedoch sieht die Praxis gänzlich anders aus.
Grüße
Hallo
Wie @Baldur bereits beschrieben hatt,der Antrag dafür muss bei der OberenDenkmalbehörde(in NRW) schriftlich gestellt werden.
Sollte es sich hier um einen Erstantrag halten geht der formelle Weg auf schriflicher Mitteilung der OberenDenkmalbehörde weiter zum LDA zwecks einer Benehmbilderstellung.Im Klartext wird hierfür eine kurze Unterredung mit dem zuständigen Archäeologen geführt.
Der sich von dem Antragsteller sein Vorhaben und Anliegen genauestens erklären lässt. Konzept ect.
Sein Urteil nach dieser Unterredung zu seiner Benehmbilderstellung teilt der Archäeologe nicht sofort dem Antragsteller mit sondern der OberenDenkmahlbehörde!!Diese dann bei einem positivenen Ergebnis eine Grabungsgenehmigung ausstellt.
Ein Sucherkollege(Anfänger)Kaufmann und unbescholtener Familienvater wurde vor ca 2Jahren keine Grabungsgenehmigung für die suche mit dem Metalldetektor für sein Suchgebiet nördliche NRW erteilt.
MfG